Fragen & Antworten
Auf den folgenden Seiten finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur kommunalen Wärmeplanung und dem Gebäudeenergiegesetz.
Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf dieser Website eine persönliche Rechts- und Energieberatung nicht ersetzen. Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Kommunale Wärmeplanung
Die kommunale Wärmeplanung ist die Erarbeitung von Strategien und Plänen zur Erreichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung. Sie ist ein Grundpfeiler der Wärmewende und somit entscheidend für das Erreichen der Klimaneutralität. Der kommunale Wärmeplan zeigt auf, wo welche Potenziale für Wärmequellen vorliegen. Er selbst erzeugt keine Pflichten und Vorgaben. Die gesetzlichen Vorgaben für Eigentümer*innen von Immobilien liegen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) begründet.
Die kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument. Sie liefert Handlungsempfehlungen für die Umsetzung einer klimaneutralen Wärmeversorgung.
Das sind im Kern vier Phasen: die Bestandsanalyse, die Potenzialanalyse, dem Zielszenario und die Wärmewendestrategie – mit dem Ergebnis, dass der Kommunale Wärmeplan steht. Die kommunale Wärmeplanung ist ein rollierender Prozess, der regelmäßig wiederholt werden muss, bis die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung erreicht ist.
Fakt ist: Die KWP ist ein fortlaufender Prozess der nächsten Jahrzehnte, bis die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung erreicht ist. Die Erstellung eines Kommunalen Wärmeplans wiederum dauert in der Regel bis zu zwei Jahre. Das zeigen etliche bereits durchgeführte KWPs.
Der Wärmeplan ist ein informeller, strategischer Plan ohne direkte rechtliche Außenwirkung. Die Darstellung der Versorgungsart im Wärmeplan, z.B. Wärmenetz, bewirkt keine Pflicht, die ausgewiesene Versorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben.
Nein, allein die Ergebnisse des Wärmeplans lösen in Bestandsgebäuden keine Pflicht gemäß § 71 Abs. 1 GEG aus. Hierzu bedarf es der Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten.
Nein, die Ergebnisse des Wärmeplans sind informell. Der Wärmeplan ist ein strategisches Planungsinstrument ohne direkte rechtliche Außenwirkung.
Im gesamten Gemeindegebiet bekommen Bürgerinnen und Bürger eine Orientierung über die zukünftige klimaneutrale Wärmeversorgung, insbesondere ob sie ggf. durch ein Wärmenetz versorgt werden könnten oder mit einer dezentralen Wärmeversorgung durch z.B. Wärmepumpen rechnen müssen.
Das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) veröffentlicht auf seiner Website fortlaufend die Endberichte Kommunaler Wärmepläne.
Gebäudeenergiegesetz – Allgemeines und Förderung
Hier finden Sie die wichtigsten allgemeinen Fragen zum Gebäudeenergiegesetz und den Fördermöglichkeiten. Für einen schnellen Überblick, was das GEG für Ihre Heizung bedeutet, können Sie den digitalen Heizungskompass nutzen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, zielt darauf ab, die Wärmeversorgung in Deutschland bis 2045 klimaneutral zu gestalten. Das bedeutet, dass fossil betriebene Öl- oder Gasheizungen schrittweise durch erneuerbare Energiequellen wie Bioenergie, Geothermie, Solarthermie oder Umweltwärme ausgetauscht werden.
Das Gebäudeenergiegesetz ist eine Maßnahme der Regierung, um die Wärmewende einzuleiten. Ca. 40 Prozent aller CO2-Emissionen in Deutschland entstehen im Wärmemarkt. Knapp jeder Zweite heizt aktuell mit Erdgas, ein Viertel aller Haushalte mit Heizöl. Um den Ausstoß von Treibhausgasen zugunsten des Klimaschutzes zu minimieren, ist eine Umstellung auf erneuerbare Energien im Gebäudesektor unverzichtbar.
Das ist davon abhängig, ob Sie bereits eine Heizung besitzen oder eine neue einbauen wollen. Funktionierende Öl- oder Gasheizungen, die jünger als 30 Jahre sind, können weiter genutzt und bei Bedarf repariert werden. Beim Austausch oder Neubau müssen Heizungen zukünftig aber mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Anforderungen erfüllen z. B. elektrische Wärmepumpen, Holz- bzw. Pelletheizungen oder Gasheizungen, die mit Biomethan betrieben werden oder auf Wasserstoff umgerüstet werden können.
Das neue Heizungsgesetz betrifft unmittelbar nur Neubaugebiete und Öl- oder Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind. Für defekte Heizungen, die nicht repariert werden können, gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Danach gibt die kommunale Wärmeplanung Regelungen für den jeweiligen Ort vor und beschließt, ob Fernwärmenetze oder Gasnetze für Biogas oder Wasserstoff gebaut werden.
Ob und wann Sie Ihre alte Heizung erneuern müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen ist relevant, wann Sie diese installiert haben. Zum anderen ist Ihr Wohnort entscheidend. In Städten und Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern wird der schrittweise Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien spätestens nach dem 30. Juni 2028 verbindlich. Sieht der Wärmeplan Ihrer Kommune vor dieser Frist eine andere Anordnung vor, gilt diese für Sie. Ab 2045 müssen Heizungen zu 100 Prozent klimaneutral betrieben werden.
Die gängigsten Heizungsarten sind: Wärmepumpe, Fernwärme, Holz- oder Pelletheizung, Hybridheizung, Solarthermie oder Stromheizung. Alternativ können Sie eine auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizung betreiben, wenn in Ihrem Wohngebiet ein Wasserstoffnetz geplant ist, oder eine Gas- oder Ölheizung mit mindestens 65 Prozent klimaneutralen Energieträgern, wie bspw. Biomethan, nutzen.
Generell raten Verbraucherschützer und Verbraucherschützerinnen zu klimafreundlichem Heizen mit erneuerbaren Energien. Die Umstellung wird durch verschiedene Förderprogramme bezuschusst. Des Weiteren sind Ihr Wohnort und das Baujahr des Hauses entscheidend. Bei Gebäuden, die vor 1995 gebaut wurden, können elektrische Wärmepumpen oft nicht ohne Baumaßnahmen installiert werden. Zukünftig entscheidet der Wärmeplan Ihrer Kommune, wie der klimaneutrale Umbau der Wärmeversorgung vor Ort funktionieren soll, ob etwa ein Fernwärme- oder ein Wasserstoffnetz ausgebaut wird, das Sie nutzen können.
Nein, wer bereits mit einer Wärmepumpe, Fernwärme, Solarthermie, Strom, Holz oder Pellets heizt, erfüllt alle Auflagen und ist nicht vom Gebäudeenergiegesetz betroffen. Wenn Sie derzeit mehr als 65 Prozent klimaneutrale Energieträger verwenden, wie z. B. Biomethan, müssen Sie sicherstellen, dass Sie den Anteil bis 2045 auf 100 Prozent erhöhen.
Das Heizungsgesetz ist eng mit der kommunalen Wärmeplanung von Städten und Gemeinden verknüpft. Diese bestimmen, wo in Zukunft Fernwärme-, Biogas- oder Wasserstoffnetze ausgebaut werden sollen. Dem Gesetz zufolge müssen Städte und Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zum 30. Juni 2028 einen kommunalen Wärmeplan aufstellen. In Hessen müssen die Kommunen bei der Erstellung ihrer Wärmepläne die Vorgaben des Heizungsgesetzes berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die geplanten Maßnahmen mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmen. Solange die Kommune keinen Anschluss- und Benutzungszwang per Satzung beschließt oder Vorranggebiete ausweist, können funktionierende Gas- und Ölheizungen weiter genutzt werden.
Wenn Sie Unterstützung beim Umstieg auf erneuerbare Energien brauchen, wenden Sie sich an einen professionellen Energieberater oder eine Energieberaterin. Als Experten und Expertinnen für Immobilien und Fördermöglichkeiten erstellen sie einen Modernisierungsplan für Sie und unterstützen Sie auf Wunsch bei der Fördermittel-Antragstellung.
Der Bund fördert alle Maßnahmen zum Einbau eines Heizsystems mit erneuerbaren Energien entweder mit einem Zuschuss oder mit einem zinsgünstigen Kredit.
Im Überblick:- 30 Prozent Grundförderung für den Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung ab 2024.
 - 20 Prozent Geschwindigkeitsbonus zusätzlich für den Austausch Ihrer alten fossilen Heizung bis Ende 2028.
 - 30 Prozent einkommenssteuerabhängigen Bonus für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr.
 - 70 Prozent Gesamtförderung: Sie können maximal 70 Prozent Ihrer Kosten tilgen, indem Sie die Boni miteinander kombinieren.
 
Welche Förderung sich für Sie eignet, hängt von verschiedenen Faktoren ab, bspw. ob Sie eine Immobilie besitzen oder bauen wollen.
Informieren Sie sich bei den EnergieeffizienzExperten der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) zu Ihrem individuellen Fall.
Allgemeine Informationen finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Gebäudeenergiegesetz – Miete
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen zum Gebäudeenergiegesetz für Mieter einer Wohnung oder eines Hauses.
Wenn Sie zur Miete wohnen, müssen Sie selbst nichts tun. Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter trägt die Verantwortung dafür, dass Ihre Heizung den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes entspricht.
- Zum Schutz von Mieterinnen und Mietern dürfen Vermietende aktuell nur bis zu zehn Prozent der Kosten für den Heizungsaustausch umlegen. Die monatliche Kaltmiete darf pro Quadratmeter und Monat um maximal 50 Cent angehoben werden. Hat der Vermietende eine Förderung vom Bund erhalten, muss die Fördersumme von der gesamten Modernisierungssumme abgezogen werden, bevor die Kosten umgelegt werden können.
 
Gebäudeenergiegesetz – Bestand
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen zum Gebäudeenergiegesetz in Bezug auf Bestandsgebäude. Für einen schnellen Überblick, was das GEG für Ihre Heizung bedeutet, können Sie den digitalen Heizungskompass nutzen.
Für bestehende Gebäude gibt es Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die kommunale Wärmeplanung zu ermöglichen. Städte und Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen diese bis zum 30. Juni 2028 vorlegen. Die kommunale Wärmeplanung gibt vor, wie die Heizinfrastruktur klimafreundlich umgebaut wird, damit Sie auf dieser Grundlage entscheiden können, welche Heizungsart Sie zukünftig nutzen werden.
Die kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument und zeigt auf, wo welche lokalen Potenziale für erneuerbare Wärmequellen vorliegen. Sie gibt somit keine Empfehlungen oder verbindliche Aussagen für einzelne Haushalte in Bezug auf eine kurzfristige Heizungsumstellung.
Als Eigentümer von Immobilien können Sie jedoch anhand des Plans die möglichen Technologien für die Wärmeversorgung Ihrer Immobilie sowie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ableiten.
Ja. Sie können eine funktionierende Heizung in Ihrem Gebäude ohne Auflagen weiter nutzen. Sollte Ihre Heizung bis 2045 einen Defekt haben, können Sie die Heizung auch reparieren lassen. Wenn Ihre Gasheizung komplett ausgetauscht werden muss, müssen Sie sich bei der Neuanschaffung an die Vorgaben Ihrer kommunalen Wärmeplanung halten. Gesetzlich ist vorgesehen, dass alle Kommunen bis spätestens 30. Juni 2028 einen kommunalen Wärmeplan aufstellen. In diesem kann dann beispielsweise auch festgelegt werden, dass das Gasnetz von Erdgas auf Wasserstoff umgestellt wird und so Ihre Gasheizung dann gegebenenfalls schon vor 2045 auf Wasserstoff umzurüsten ist.
Vor Einbau einer Gasheizung muss gem. § 71 Absatz 11 GEG verpflichtend ein Beratungsgespräch mit einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Gasheizungen, die auf Wasserstoff umrüstbar sind, können bis zur Vorlage eines kommunalen Wärmeplans eingebaut werden.
Nein, kurzfristig ist das nicht notwendig.
Gebäudeenergiegesetz – Neubau
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen zum Gebäudeenergiegesetz in Bezug auf Neubauten. Für einen schnellen Überblick, was das GEG für Ihre Heizung bedeutet, können Sie den digitalen Heizungskompass der nutzen.
Das neue Gebäudeenergiegesetz gilt für alle einzubauenden Heizungen in Neubaugebieten, für die ab dem 1. Januar 2024 ein Bauantrag gestellt wird. Bauherrinnen und Bauherren müssen dann eine der folgenden Heiztechnologien nutzen: Fernwärme, Wärmepumpen, Holz- bzw. Pelletheizungen, Hybridheizungen, Stromheizungen, Solarthermie oder Gasheizungen mit mind. 65 Prozent klimaneutralen Energieträgern wie Biomethan. Eine Ausnahme dieses Heizungsgesetzes gilt für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden. Für sie greifen die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude.
Sofern es in Ihrer Stadt noch keine kommunale Wärmeplanung gibt, dürfen Sie nach dem neuen Heizungsgesetz auch ab 2024 noch eine neue Gasheizung einbauen. Diese muss bei Vorliegen des Wärmeplans allerdings mit stufenweise bis zu 65 Prozent Erneuerbaren Energien, z. B. Biomethan, heizen oder für den Betrieb mit Wasserstoff („H2-ready“) umgerüstet werden können, insofern der Wärmeplan Ihrer Kommune ein Wasserstoffnetz vorsieht. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen: In Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden Erneuerbare Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2028 Pflicht. Gibt es in Ihrem Wohnort bereits vorab eine kommunale Wärmeplanung und es wird seitens der Kommune ein Vorranggebiet ausgewiesen, können frühere Fristen greifen.




