Ziele der Kommunalen Wärmeplanung – eine Orientierungshilfe

Das Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist die klimafreundliche Wärmeversorgung, um die Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2045 zu unterstützen.

Was soll mit der kommunalen Wärmeplanung erreicht werden?

... und was nicht?

Die kommunale Wärmeplanung schafft eine Orientierungshilfe für alle Akteure am Wärmemarkt vor Ort

Vorteile der kommunalen Wärmeplanung: Planungssicherheit, Versorgungssicherheit, regionale Wertschöpfung, nutzen von Synergien

Ziel:

Im Ergebnis zeigt die kommunale Wärmeplanung ganz konkret Gebiete, die zentral über ein Wärmenetz, über ein Wasserstoffnetz oder dezentral über Anlagen in oder an Gebäuden (z. B. eine Wärmepumpe oder ein Biomassekessel) versorgt werden können. Für den Fall, dass die Entscheidung hierüber noch nicht getroffen werden kann oder dass belastbare Überlegungen zur Umstellung des Gasnetzes auf grünes Methan (z. B. Biomethan) vorliegen, wird das betroffene Gebiet als Prüfgebiet ausgewiesen. Der kommunale Wärmeplan wird anschließend im Internet veröffentlicht.

So können Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer transparent einsehen, welche Versorgung in ihrem Gebiet voraussichtlich vorgesehen ist und welche Optionen für sie zukünftig zur Verfügung stehen sollen.

Was bedeutet das konkret für Sie?

Keine unmittelbaren Verpflichtungen

Hat der Zweckverband Energie Waldeck-Frankenberg die Wärmeplanung abgeschlossen und den Wärmeplan veröffentlicht, so ergeben sich allein daraus noch keine unmittelbaren Verpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger. Bei der kommunalen Wärmeplanung handelt es sich um eine strategische Fachplanung. Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.

Erst wenn die jeweilige Kommune einen Anschluss- und Benutzungszwang per Satzung beschließt oder ein Vorranggebiet ausweist, sind die Eigentümer von Grundstücken angehalten, einen Anschluss des Grundstücks an öffentliche Versorgungseinrichtungen herzustellen (Anschlusszwang) bzw. die Angebote und Leistungen dieser Einrichtungen anzunehmen (Benutzungszwang).

Auch die Regelungen des GEG knüpfen nicht unmittelbar an die Wärmeplanung oder den Wärmeplan an. Die Anforderungen zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien oder unvermeidbarer Abwärme bei einer neu installierten Heizung in einem Wohngebäude gelten im Wesentlichen nur für Neubauten in Neubaugebieten.

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